Steuern sparen mit dem Freistellungsauftrag

Mit einem Freistellungsauftrag bleibt das Finanzamt außen vor

Im deutschen Steuerrecht ist festgelegt, dass Sparer auf Zinseinkünfte eine sogenannte
Abgeltungssteuer zu zahlen haben. Banken und Sparkassen behalten deshalb einen Teil der
Kapitalerträge ein und führen diese direkt an das Finanzamt ab. Da Steuerpflichtige jedoch einen Sparerpauschbetrag in Anspruch nehmen können, lässt sich diese automatische Abführung durch die Erteilung eines Freistellungsauftrages ganz oder teilweise verhindern.
In § 32 d des Einkommensteuergesetz (EStG) ist geregelt, dass Zinseinnahmen und sonstige Erträge aus Kapitalanlagen mit pauschal 25 Prozent zu besteuern sind. Hinzu kommen noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag sowie die ggf. zusätzlich zu entrichtende Kirchensteuer. Alle deutschen Banken - also auch die VR Bank Main-Kinzig-Büdingen - sind verpflichtet, Abgeltungssteuern direkt an das Finanzamt abzuführen.

Als Kapitalerträge gelten dabei nicht nur Zinsen (z. B. aus Guthaben auf Tagesgeldkonten oder Sparbüchern), sondern auch Dividenden (beispielsweise aus Aktien, Genossenschafts- oder GmbH-Anteilen) sowie Erträge aus Zertifikaten (z. B. bei Rohstoffen oder Edelmetallen) und nicht zuletzt Gewinne aus Währungsgeschäften und Fonds. Bei der Veräußerung von Aktien oder Investmentanteilen werden Gewinne unter bestimmten Voraussetzungen (unterschrittene Haltefrist) als Wertzuwachs und somit ebenfalls als Kapitalertrag angesehen.

Konten bei unterschiedlichen Banken erfordern mehrere Freistellungsaufträge

Sparer, die ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen, können den automatischen Steuerabzug auf ihre Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe verhindern. Je nach Ausgestaltung sind dabei seit dem 1. Januar 2023 insgesamt 1.000 EUR für Alleinstehende bzw. 2.000 EUR für gemeinsam veranlagte Ehepaare freistellbar.

Als Kunde können Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag maximal bis zu den vorgenannten Beträgen erteilen. Haben Sie Ihre Geldanlagen auf mehrere Banken verteilt, ist auch eine Splittung möglich. So können Sie als Single beispielsweise der VR Bank Main-Kinzig-Büdingen einenFreistellungsauftrag über 700 EUR erteilen, Bank X über 200 EUR und Bank Y über 100 EUR. Wichtig ist dabei allerdings, dass Sie die für Sie geltende Höchstgrenze nicht überschreiten. Da die Höhe der erteilten Freistellungsaufträge regelmäßig an das Bundesamt für Steuern übermittelt und dort abgeglichen werden, würde eine solche Unregelmäßigkeit schnell auffallen.

Bei Überschreitung der Höchstgrenzen wird wieder Steuer fällig

Überschreiten Ihre Kapitalerträge die im erteilten Freistellungsauftrag bezifferten Summen, wird für den darüberhinausgehenden Betrag wieder Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und ggf. auch Kirchensteuer fällig. Eine entsprechende Abführung an das Finanzamt erfolgt dann ohne weitere Nachfrage vollautomatisch.

Es empfiehlt sich daher, die Höhe der erteilten Freistellungsaufträge immer im Blick zu behalten und bei neuen oder veränderten Anlageformen entsprechend nachzusteuern. Beachten Sie außerdem beider Erteilung stets die Laufzeit des Auftrages zur Freistellung von Kapitalerträgen. Sie könneneinen Freistellungsauftrag entweder zeitlich unbefristet erteilen oder beispielsweise auf das laufende Kalenderjahr (bis zum 31.12.) beschränken.

Rückerstattung abgeführter Beträge im laufenden Kalenderjahr möglich

Wenn Sie versehentlich vergessen haben sollten, uns einen Freistellungsauftrag zu erteilen und im Laufe des Jahres feststellen, dass wir Kapitalertragssteuer sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ans Finanzamt abgeführt haben, können Sie uns noch bis zum letzten Bankarbeitstag des betreffenden Jahres einen Freistellungsauftrag erteilen. Wir schreiben Ihnen die abgeführten Beträge dann umgehend rückwirkend bis zur Höhe des erteilten Freistellungsauftrages gut.

Sprechen Sie bei diesbezüglichen Wünschen oder ganz allgemein zum Thema Freistellungsauftrag ganz einfach einem Mitarbeiter Ihrer VR Bank Main-Kinzig-Büdingen an - wir beraten Sie gern!