Im deutschen Steuerrecht ist festgelegt, dass Sparer auf Zinseinkünfte eine sogenannte
Abgeltungssteuer zu zahlen haben. Banken und Sparkassen behalten deshalb einen Teil der
Kapitalerträge ein und führen diese direkt an das Finanzamt ab. Da Steuerpflichtige jedoch einen Sparerpauschbetrag in Anspruch nehmen können, lässt sich diese automatische Abführung durch die Erteilung eines Freistellungsauftrages ganz oder teilweise verhindern.
In § 32 d des Einkommensteuergesetz (EStG) ist geregelt, dass Zinseinnahmen und sonstige Erträge aus Kapitalanlagen mit pauschal 25 Prozent zu besteuern sind. Hinzu kommen noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag sowie die ggf. zusätzlich zu entrichtende Kirchensteuer. Alle deutschen Banken - also auch die VR Bank Main-Kinzig-Büdingen - sind verpflichtet, Abgeltungssteuern direkt an das Finanzamt abzuführen.
Als Kapitalerträge gelten dabei nicht nur Zinsen (z. B. aus Guthaben auf Tagesgeldkonten oder Sparbüchern), sondern auch Dividenden (beispielsweise aus Aktien, Genossenschafts- oder GmbH-Anteilen) sowie Erträge aus Zertifikaten (z. B. bei Rohstoffen oder Edelmetallen) und nicht zuletzt Gewinne aus Währungsgeschäften und Fonds. Bei der Veräußerung von Aktien oder Investmentanteilen werden Gewinne unter bestimmten Voraussetzungen (unterschrittene Haltefrist) als Wertzuwachs und somit ebenfalls als Kapitalertrag angesehen.