"Reicht doch noch, wenn ich mich später damit beschäftige", denkt mancher. Denn niemandem ist es ganz wohl bei dem Thema Erbschaft. Doch wer für die Zukunft plant, sollte sich früh genug damit beschäftigen.
Erben und Vererben
Hinweise zum Erbschaftsteuer-Recht
Bewertung von Haus und Grund
Immobilien werden bei Erbschaft mit dem vollen Verkehrswert als Grundlage für die Erbschaftsteuer angesetzt. Ausschlaggebend für die Bewertung durch das Finanzamt ist beispielsweise der Marktwert der Immobilie, den man im Rahmen eines Verkaufs erzielen könnte. Hierbei wird meist auf Durchschnittswerte vergleichbarer Immobilien zurückgegriffen. Gegen den Steuerbescheid kann Einspruch erhoben werden.
Selbst genutzte Immobilien sind steuerfrei
Selbst genutzte Immobilien werden steuerfrei an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner vererbt. Voraussetzung ist, dass der Erbe zehn Jahre lang selbst in der Wohnung oder dem Haus lebt. Auch Kinder oder Enkel erben Immobilien mit einer Wohnfläche bis zu 200 Quadratmetern steuerfrei, wenn sie mindestens zehn Jahre lang darin wohnen. Größere Objekte werden anteilig besteuert.
Entfernte Verwandte und Freunde zahlen mehr
Selbst wenn Ehepartner oder Kinder die geerbte Immobilie nicht selbst nutzen, profitieren sie von hohen Freibeträgen. Das ist bei entfernteren Angehörigen oder Freunden anders. Die Freibeträge von Freunden und indirekten Verwandten wie Nichten, Neffen und Geschwister der Steuerklasse II sind mit 20.000 Euro sehr niedrig. Und die Steuersätze beginnen mit 15 Prozent (Steuerklasse II) oder 30 Prozent (Steuerklasse III).